Mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen soll Gerichten die Möglichkeit gegeben werden unabhängige Fachleute zu beauftragen, die mit ihrem Fachwissen den Entscheidungsprozess in technischer Hinsicht unterstützen. Diese Fachleute müssen über eine besondere Sachkunde verfügen und in der Lage sein, komplexe technische Zusammenhänge für einen bautechnischen Laien allgemeinverständlich erläutern zu können.
Der von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss seine Tätigkeit selbständig, unabhängig und neutral durchführen und darf keinen materiellen und sonstigen Abhängigkeitsverhältnissen unterliegen, die seine Unabhängigkeit beeinflussen könnten.